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Problematik des sechsten Medienänderungsstaatsvertrags (MÄStV)

Aktualisiert: 18. Nov. 2025


Vorbemerkung: Im Zusammenhang mit der aktuellen Debatte um die Zustimmung zu „Rundfunkstaatsvertrag“, „Reformstaatsvertrag“ und ähnlichen in der Presse verwendeten Begrifflichkeiten geht der tatsächliche Sachverhalt etwas unter. Es geht hier um zwei Staatsverträge, den sechsten und den siebten Medienänderungsstaatsvertrag (MÄStV). Der siebte behandelt Belange des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks und wird auch „Reformstaatsvertrag“ genannt. Der sechste trifft Regelungen zu „Technischem Jugendmedienschutz“ und behandelt zum Einen Regeln für die Einführung von Eingriffsmöglichkeiten auf Computern, Smartphones, Smart-TVs und Ähnlichem. Zum Anderen behandelt er Regeln für Anbieter medialer Inhalte im Internet. Bei Verstößen drohen in beiden Bereichen Geldbußen. Dieses Papier setzt sich mit den Eingriffsmöglichkeiten, die auf digitalen Geräten – unabhängig davon, ob sie Kindern und Jugendlichen überhaupt zur Verfügung stehen – etabliert werden sollen, auseinander. Eine Betrachtung der Regelungen für Anbieter medialer Inhalte im Internet findet nicht statt, das läge auch außerhalb meiner Fachkompetenz.


Hinweis: Der 6. MÄStV ist ein Staatsvertrag, dessen einziger Zweck es ist, einen anderen Staatsvertrag zu ändern. Geändert wird hier der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Die nachfolgenden Ausführungen nehmen bei der Bezeichnung (z.B. „§ 7“) Bezug auf die geänderte Fassung des JMStV, wie sie bei Annahme des 6. MÄStV in Kraft treten würde.


Die nachfolgenden Betrachtungen stellen die These auf, dass es sich bei dem 6. MÄStV wahrscheinlich um ein trojanisches Pferd handelt, das versucht, technische Möglichkeiten zur Kontrolle und Manipulation digitaler Geräte unter dem Deckmantel des Jugendschutzes zu schaffen.


Digitale Geräte wie Computer, Smartphone u.ä. haben ein Betriebssystem. Wenn man ein solches Gerät einschaltet, startet als Erstes das Betriebssystem, also z.B. Windows oder Android. Dieses Betriebssystem ermöglicht es dann dem Benutzer, Programme (neudeutsch „Apps“) zu starten, z.B. in dem man auf das Symbol für das Programm tippt oder es anklickt. Welche Programme auf dem System zur Verfügung stehen, kann man frei selbst entscheiden, in dem man Programme installiert oder deinstalliert. In die Möglichkeit, Programme frei zu installieren und zu starten, soll von außen eingegriffen werden. Das dient vordergründig in den Regelungen dem Jugendschutz, ist aber genau so für andere Zwecke verwendbar – etwa, um im Kriegsfall Whatsapp & Co. stillzulegen, „Verschwörungstheoretikern“ den Zugang zu bestimmten Websites (1) zu sperren1 oder die Verwendung von besonders sicheren Messengern unmöglich zu machen. Es gibt bei Betriebssystemherstellern ähnliche Tendenzen, z.B. will Google ab 2026 die Installation von Programmen (Apps) in Android nur noch zulassen, wenn sich der/die Entwickler zuvor bei Google registrieren (2) . Gemeinsam haben diese Ansätze, dass dann von außen kontrollierbar ist, was man mit einem Computer, Smartphone usw. überhaupt machen kann, also welche Funktionalität das jeweilige Gerät überhaupt bietet – die ergibt sich ja aus den installierten Programmen/Apps.


Das Ganze soll abschaltbar sein und nur dem Jugendschutz dienen. Einen solcher Schalter ist aber eben nur ein Schalter, und kann unter Anwendung invasiver Software („Staatstrojaner“ usw.) auch wieder eingeschaltet werden. Ebenso ist es ein Leichtes, die noch erlaubte Software unter anderen Aspekten als dem des Jugendschutzes zu definieren. Wichtig für die Missbrauchsmöglichkeit ist, dass die beschriebene Funktion auf dem Gerät vorhanden ist, und das soll hier durchgesetzt werden (3) . Es macht kaum erkennbaren Sinn, die Installation dieser Funktionalität auf Geräten, die Kinder und Jugendlichen gar nicht zur Verfügung stehen, zu erzwingen, das wird hier aber getan. Die Definition von „Betriebssystemen, die von Kindern und Jugendlichen üblicherweise genutzt werden“ (4) trifft aktuell in der Praxis im wesentlichen Windows, macOS, Android und iOS, und damit > 90% aller Computer und Smartphones – Open Source–Betriebssysteme sind aber ausdrücklich auch gemeint. (5)


Die Möglichkeit einer Missbrauchsabsicht deutet sich insbesondere in § 2 auch direkt an. Hier sollen laut Abs. 1 Maßnahmen gegen Anbieter von Betriebssystemen im Ausland auch dann ergriffen werden können, wenn dies u.a. aus Gründen wie nationale Sicherheits- und Verteidigungsinteressen, öffentliche Gesundheit und Anlegerschutz „erforderlich ist“ – also Sachen, die mit Jugendschutz offensichtlich nichts zu tun haben. Zu den weiteren Merkwürdigkeiten des § 2 gehört es, dass er wie seit 2024 bekannt gegen EU-Recht verstößt – was bis jetzt noch kein Länderparlament daran gehindert hat, den Staatsvertrag zu beschließen. Das wird nach meinem Eindruck z.T. benutzt, um die Beschlussfassung als harmlos darzustellen, weil „der Vertrag ja sowieso gegen EU-Recht verstößt“. Nach Auskunft von Anwälten ist das ziemlich irrelevant, weil


  • erst mal überhaupt jemand klagen muss

  • sich so ein Verfahren Jahre hinziehen kann, und bis zu einer Entscheidung sind alle Regelungen rechtswirksam

  • eine negative Entscheidung nicht unbedingt bedeutet, dass der ganze Vertrag nichtig ist (Teilnichtigkeit)

  • Mit einer solchen Klage bestenfalls zu erreichen wäre, dass die Bestimmungen des Vertrags nur national anwendbar sind


Die Frage „Was soll hier wie sanktioniert werden“, wirft ebenfalls die Fragestellung auf, welche Intention hier eigentlich verfolgt wird. Die Verbreitung oder auch nur private Weitergabe von Betriebssystemen ohne die geforderte „Funktionalität“ wird z.B. mit bis zu 2.000.000€ pro Fall bedroht, während das Anbieten von Kinderpornos nur mit maximal 500.000€ sanktioniert wird. (6)


Der vorgelegte Entwurf wurde von Branchenverbänden stark kritisiert, insbesondere die technisch unscharfen Formulierungen wurden wiederholt moniert und auf die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten hingewiesen. Je unschärfer die Formulierungen, desto größer der Interpretationsspielraum. Was missbraucht werden kann, so formulierte der BSW-Abgeordnete Dr. Ingolf Huhn in der Debatte zum Thema im sächsischen Landtag, wird auch missbraucht werden. Das trifft den Nagel auf den Kopf - es wäre wahrlich auch nicht das erste mal, dass das Thema Kinder- und Jugendschutz zur Durchsetzung von Kontrolle, Zensur und Überwachung missbraucht wird. Derartige Intentionen verstoßen eklatant gegen Programm und DNA des BSW und sollten in Vorbereitung wie Beschlussfassung von uns abgelehnt werden - sonst machen wir uns zum Helfershelfer Orwellianischer Vorstellungen!


1) z.B. indem man ihnen nur noch erlaubt, Internet-Browser mit entsprechenden Filtern zu nutzen

3) Siehe § 12 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 7 und § 24 Abs. 1 Nr. 11-24 sowie Abs. 4 § 12 Abs.

4) §12 Abs. 1

6) § 24 Abs. 1 Nr. 11 vs. Nr. 1 Buchst. k, § 24 Abs. 3



Konsolidierter Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) alle Änderungen aus dem 6. MÄStV sind eingearbeitet




 
 
 

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